Noch keine 18?

Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) das Studio78 besuchen.

Der Zutritt eines Jugendlichen unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Nicht geändert hat sich die Regelung, dass Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren weiterhin bis 24:00 Uhr auch ohne Vollmacht und Begleitperson (siehe oben) im Studio78 aufhalten dürfen.
Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich der anvertraute Minderjährige in der Diskothek nicht betrinkt und zuverlässig wieder nach Hause kommt. Trotz dieser Neuregelung behält sich das Studio78 vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) [PDF]

Vollmacht "erziehungsbeauftragte Person" [PDF] 

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